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Die deutsche Botschaft in Tel Aviv erklärt in diesem offiziellen Schreiben die gegenwärtige Rechtslage.
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Tel Aviv
Rechts- und Konsularreferat
Informationen zu
Einbürgerung und Mehrstaatigkeit
Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, können sich auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit wieder berufen. Dies gilt auch für deren Abkömmlinge.
Die Staatsangehörigkeit ist immer dann aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden, wenn sie entweder nach §2 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 automatisch verloren ging (dies traf auf alle deutschen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens zu, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (27.11.1941) oder später ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten) oder nach dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14.07.1933 im Einzelfall entzogen wurde. Die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit im Einzelfall wurde im Reichsanzeiger veröffentlicht.
Wer ausgebürgert wurde, wird nicht als deutscher Staatsangehöriger behandelt, solange er sich nicht darauf beruft. Dies geschieht durch Antrag auf "Wiedereinbürgerung" oder durch „Wohnsitznahme" in Deutschland. Das gilt auch für Abkömmlinge.
Auch der Ausgebürgerte, der im Ausland nach seiner Ausbürgerung auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, hat einen Anspruch auf „Wiedereinbürgerung". Das gilt auch für Abkömmlinge.
Ein Abkömmling, der nach der Ausbürgerung eines Elternteils und vor dessen Wiedereinbürgerung geboren ist, hat einen eigenen Anspruch nach Art.116 Abs.2 GG. Dies gilt jedoch nur, wenn der Abkömmling, wäre sein Vater oder seine Mutter bzw. sein Großvater oder seine Großmutter nicht ausgebürgert worden, durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach den jeweiligen Bestimmungen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) bzw. des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erworben hätte.
Die Deutsche Botschaft Tel Aviv bürgert pro Monat etwa 150 - 250 israelische Staatsbürger nach Artikel 116 Abs. 2 GG ein. Die Gesamtzahl der israelischen Staatsbürger, die einen deutschen Pass besitzen, wird auf über 70.000 geschätzt.
Deutsche, die sich über eine gesetzliche Wehrpflicht hinaus freiwillig in den Streitkräften oder einem vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates verpflichten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren automatisch ihre deutsche Staatsangehörigkeit (§28 Staatsangehörigkeitsgesetz, StAG). Dies gilt seit dem 01.01.2000. Mit freiwilliger Verpflichtung ist nicht der gesetzlich vorgeschriebene Wehrdienst gemeint, sondern jegliche (auch kurzfristige) Verpflichtungen darüber hinaus, um zum Beispiel an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen oder Vorteile wie ein Studium oder die Offizierslaufbahn zu erlangen. Der Verlust tritt nicht ein, wenn zuvor eine entsprechende Genehmigung beantragt und erteilt wurde.
Die zuständige Behörde ist für Deutsche, die bislang keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hatten, das
Bundesamt für Wehrverwaltung - WE 1
Postfach 2963
53019 Bonn
Fax : +49 228-947 2019
e-mail:
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Bei deutsch-israelischen Doppelstaatern, die ihren ständigen Aufenthalt in Israel haben, wird die Zustimmung in der Regel erteilt. Für Deutsche, die bereits einen Wohnsitz in der Bundesrepublik hatten, ist das Kreiswehrersatzamt des letzten innerdeutschen Wohnortes maßgeblich.
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht automatisch verloren, wenn eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben wird. Für Minderjährige gibt es hierzu besondere Vorschriften. Der Verlust tritt nicht ein, wenn zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschenStaatsangehörigkeit beantragt und ausgehändigt wurde (s.u. zur Beibehaltungsgenehmigung).
Die Frage, ob der Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit durch Alijah zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt, ist zur Zeit eine ungeklärte Rechtsfrage. Jahrelange Praxis der Deutschen Botschaft in Tel Aviv und des überwiegenden Teils der deutschen Staatsangehörigkeits-und Passbehörden war es, in der Alijah keinen Grund zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu sehen. Infolge einer bayerischen Verwaltungsgerichtsentscheidung aus dem Jahr 2001, wonach der Alijah-Erwerb zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt, ist diese Verwaltungspraxis ins Wanken geraten. Seit dem Frühjahr 2004 hat sich das Bundesverwaltungsamt der Rechtsauffassung des bayrischen Verwaltungsgerichts angeschlossen. Das Bundesverwaltungsamt ist in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten für Deutsche zuständig, die ihren Wohnsitz außerhalb von Deutschland haben. Die Bundesregierung ist bemüht, eine Beseitigung der entstandenen Rechtsunsicherheit im Sinne der Betroffenen herbeizuführen.
Bis dahin stellt die Deutsche Botschaft an Betroffene, die nach ihrer Alijah bereits einen deutschen Pass erhalten haben, aus Vertrauensschutzgründen weiterhin Pässe aus. Ein entsprechender Passantrag kann persönlich in der Botschaft gestellt werden. Die Ausstellung eines deutschen Passes stellt nur ein Indiz für das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit dar.
Ob die deutsche Staatsangehörigkeit nach Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit durch dieAlijah tatsächlich noch besteht, kann wegen der oben geschilderten Rechtsunsicherheit zur Zeit leider nicht abschließend beurteilt werden.
In jedem Fall haben die Betroffenen die Möglichkeit, eine „vorsorgliche Einbürgerung" zu beantragen. Diese orientiert sich an der so genannten Ermessenseinbürgerung gemäß § 13 StAG. Sie kommt in Betracht, wenn der Antragsteller in mehrfacher Hinsicht besondere Bindungen an Deutschland hat und ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Beispiele für solche Beziehungen können unter anderem deutsche Ehegatten oder nahe Verwandte, längere Aufenthalte in Deutschland, Grundeigentum in Deutschland, Besuch deutscher Schulen usw. sein. Ob ein öffentliches Interesse besteht, beurteilt sich grundsätzlich danach, ob der Antragsteller über gute Deutschkenntnisse verfügt, selber für seinen Unterhalt aufkommen kann, grundsätzlich bereit ist, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und die staatsbürgerlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Israelische Staatsbürger mit Wohnsitz in Israel können nicht auf ihre Staatsangehörigkeit verzichten; daher ist in diesen Fällen eine doppelte deutsch-israelische Staatsangehörigkeit möglich.
Deutschen Staatsangehörigen, die Alijah machen oder aus einem anderen Grund bzw. zu einem späteren Zeitpunkt die israelische Staatsangehörigkeit erwerben und ihre deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten möchten, wird empfohlen, zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung bei der Deutschen Botschaft Tel Aviv zu stellen. Dies setzt voraus, dass man in Deutschland abgemeldet ist und seinen Lebensmittelpunkt in Israel hat.
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist eine Ermessensentscheidung. Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen, dass der angestrebte Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit in der konkreten Situation von Vorteil ist und weiterhin Bindungen an Deutschland bestehen, die das Nebeneinander zweier Staatsangehörigkeiten rechtfertigen. Dazu gehören deutsche Sprachkenntnisse, Beziehungen zu nahen Verwandten in Deutschland und/oder berufliche, geschäftliche und sonstige Beziehungen zu Deutschland. Gründe für den angestrebten Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit können konkrete Erleichterungen / Vergünstigungen
oder die Vermeidung / Beseitigung konkreter Nachteile sein, z.B. bei der Gewährung von Sozialleistungen oder bei der Vergabe von Stipendien oder sonstigen Fördergeldern. Die fremde Staatsangehörigkeit sollte erst beantragt werden, wenn die Genehmigung zur
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vorliegt!
Die Rechts- und Konsularabteilung der Deutschen Botschaft Tel Aviv steht gern für Beratung in Einzelfällen zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an:
Deutsche Botschaft Tel Aviv
Rechts- und Konsularabteilung - Bereich Staatsangehörigkeit
Zentrale: Tel. 03 6931 313
Hotline: Tel. 03 6931 309
Ansprechpartner: Anja Weßling und Michael Fuchs Tel. 03 6931 - 323 oder - 340
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